Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Günstiger Strom für Wärmepumpe und E-Auto
Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen sollen zügig ans Netz. Gleichzeitig dürfen die Stromleitungen nicht überlastet werden. Die Bundesnetzagentur hat mit ihren Beschlüssen zu Paragraf 14a EnWG neue Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen aufgestellt, mit denen beides gelingen soll. Sie geben Privataushalten eine weitere Möglichkeit, Wallboxen und Wärmepumpen mit vergünstigtem Strom zu nutzen. Für neue Geräte gilt sie automatisch, bei Bestandsgeräten lohnt sich oft ein Wechsel zur neuen Regelung.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sorgen für weniger Stress im Stromnetz

Im Jahr 2029 wollen einer repräsentativen Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach zufolge zwei Drittel der deutschen Eigenheimbesitzer ein E-Auto und 37 Prozent eine elektrische Wärmepumpe gekauft haben. Gegenüber heute wäre das eine Verdoppelung bei Wärmepumpen und eine Verdreifachung bei Elektrofahrzeugen. Selbst wenn ein Großteil des Stroms zum Heizen und Laden vom eigenen Dach kommt – 40 Prozent der Befragten gaben an, sich eine Photovoltaikanlage kaufen zu wollen – bedeutet der Trend für viele örtliche Stromverteilnetze Stress.
Denn Wärmepupen und E-Ladestationen haben deutlich höhere Leistungen als die meisten anderen Haushaltsgeräte, benötigen also viel Strom. Außerdem werden sie oft zur selben Zeit genutzt. Deshalb müssen die Stromnetze möglichst schnell ertüchtigt, digitalisiert und ausgebaut werden. Damit es an manchen Stellen nicht jetzt schon zu Netzüberlastungen kommt – etwa, wenn zu viele Elektroautos in einer Straße gleichzeitig laden – haben die Verteilnetzbetreiber vorläufig mehr Befugnisse erhalten: Dort, wo das Niederspannungsnetz noch nicht ausgebaut ist, dürfen sie sogenannte Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (kurz: SteuVE) wie Wärmepumpen und Wallboxen kurzzeitig „dimmen“.
Paragraf 14a EnWG: Leistung drosseln statt ganz abschalten
„Dimmen“, das bedeutet aber nicht, diese Geräte komplett abzuschalten. Das Auto wird nur weniger schnell aufgeladen. In der Fachsprache werden solche temporären Eingriffe „netzdienliche Steuerung“ genannt. Sie sollen den Verteilnetzbetreibern dabei helfen, elektrische Großverbraucher schnell und sicher in die Stromnetze einzubinden und ihnen so mehr Zeit für den Netzumbau verschaffen. Im Gegenzug müssen sie den Betreibern der Geräte reduzierte Netzentgelte anbieten. Wie, wann und in welchem Umfang das „Dimmen“ erfolgen darf, hat die Bundesnetzagentur 2023 mit der Novelle des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) festgelegt.
Sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen Pflicht?

Ja, seit dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Wärmepumpen und private E-Ladestationen mit einer elektrischen Anschlussleistung von mindestens 4,2 Kilowatt (kW) fernsteuerbar sein. Auch Batteriespeicher und Klimaanlagen fallen unter die neuen Regelungen. Ein Vorteil aus Verbrauchersicht: Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer Wallbox oder Wärmepumpe nun nicht mehr mit dem Verweis auf eine mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder hinauszögern.
Im Gegenzug ist er befugt, die Leistungsaufnahme der steuerbaren Geräte in Spitzenzeiten zu drosseln, wenn eine konkrete Netzüberlastung droht – allerdings darf die reduzierte Leistung 4,2 kW nicht unterschreiten. Das heißt, die Geräte laufen mit weniger Leistung weiter, bis der Engpass vorüber ist. Sorgen, dass plötzlich das Licht ausgeht oder der Kühlschrank nicht mehr läuft, muss sich aber niemand machen. Der normale Haushaltsstrom ist von den neuen Regelungen nicht betroffen. Der Netzbetreiber darf diese Geräte auf keinen Fall „dimmen“ oder abschalten.
Netzdienliche Steuerung bringt keine Komforteinbußen
Wird die Leistungsaufnahme einer Ladestation auf 4,2 kW gedimmt, lässt sich das E-Auto in der Regel binnen zwei Stunden für eine Reichweite von etwa 50 Kilometer aufladen. Im Idealfall merken die Fahrzeughalter also gar nicht, ob und wann sie „gedimmt“ werden. Für viele dürfte nur wichtig sein, dass ihr Auto am nächsten Morgen vollgeladen ist, jedoch nicht, wann genau und wie schnell das passiert. Und auch Wärmepumpen sorgen im gedrosselten Zustand immer noch für wohlige Wärme im Haus, denn sie haben einen großen Pufferspeicher. Ohnehin dürfen Netzbetreiber den Strom nur in Notfallsituationen drosseln – und dann auch nur für kurze Zeit. „Wir rechnen damit, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Wenn Engpässe dauerhaft auftreten, müsse das Netz ausgebaut werden.
Betreiber steuerbarer Verbraucher haben die Wahl zwischen drei Modulen:
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung für § 14a-Teilnehmer mit oder ohne zweiten Zähler
Wenn der Gerätebetreiber selbst keine Auswahl trifft, erhält er automatisch eine pauschale Netzentgeltreduzierung pro Jahr, die unabhängig vom Stromverbrauch ist. Je nach Wohnort spart er dadurch „zwischen 110 und 190 Euro pro Jahr“, so die Bundesnetzagentur. Das Netzentgelt für ein E-Auto mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 2.500 Kilowattstunden (kWh) könne sich dadurch um 50 bis 95 Prozent reduzieren. Ein zweiter Stromzähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist bei einer pauschalen Netzentgeltreduzierung nicht nötig. Die Entlastung wird einmalig pro Zähler gewährt, auch wenn über den Zähler mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen abgerechnet werden.
Modul 2: Prozentuale Netzentgeltreduzierung je kWh mit zweitem Zähler
Gerätebetreiber können sich alternativ für eine prozentuale Netzentgeltreduzierung entscheiden. Das Netzentgelt je kWh reduziert sich dadurch um 60 Prozent, hinzu kommt eine Befreiung vom „Grundpreis Netz“. Modul 2 kann nur gewählt werden, wenn man für die steuerbare Verbrauchseinrichtung einen separaten Stromzähler hat. Dann wird der genutzte Strom getrennt vom normalen Haushaltsstrom gemessen und auf Basis eines Standard-Lastprofils abgerechnet. Der Vorteil: Je höher der Verbrauch, umso höherer ist die Ersparnis beim Netzentgelt. Diese Variante kann sich laut Bundesnetzagentur speziell für Wärmepumpen lohnen. Ein Wechsel zwischen Modul 1 und 2 ist möglich, allerdings nicht rückwirkend.
Modul 3: Netzdienlich sparen mit zeitvariablen Netzentgelten
Dieses Modul, das mit Modul 1 kombiniert wird, gibt es seit 1. April 2025. Hierbei steigt oder sinkt das Netzentgelt pro kWh abhängig von der Auslastung des Stromnetzes. Konkret bietet der örtliche Netzbetreiber verschiedene Zeitfenster mit drei Preisstufen an, die jeweils für ein Jahr festgelegt werden: Standardtarif (ST), Hochtarif (HT) und Nebentarif (NT). Die jährliche Pauschale aus Modul 1 kommt noch obendrauf. Das flexible NNE muss in mindestens zwei Quartalen pro Jahr gelten. In den anderen beiden Quartalen darf der VNB trotz Modul 3 rund um die Uhr zum Standardtarif abrechnen.
Tipp:
In der Regel informieren Netzbetreiber auf ihrer Internetseite über die Neuregelung und die aktuelle Höhe der Netzentgeltreduzierung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Wer Ihr örtlich zuständiger Netzbetreiber ist, steht meist auf Ihrer letzten Verbrauchsabrechnung. Oder Sie geben Ihre Adresse in die Suche auf der gemeinsamen Internetseite der Verteilnetzbetreiber www.vnbdigital.de ein.

Zeitvariable Netzentgelte sollen die Haushalte dazu motivieren, ihren Verbrauch in Tageszeiten zu verlegen, in denen das Stromnetz nur wenig ausgelastet ist. Wenn viele Haushalte entgegen ihrer bisherigen Gewohnheit ihr E-Auto in den frühen Morgenstunden statt abends laden, können sie bares Geld sparen.
Was muss ich tun, um von Paragraf 14a EnWG zu profitieren?
Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Anschlussleistung von mindestens 4,2 kW sind seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet, diese beim Netzbetreiber anzumelden. In der Regel übernimmt das der Elektroinstallateur, der die Geräte einbaut. Der Netzbetreiber wiederum informiert den Stromlieferanten, der die reduzierten Netzentgelte transparent auf der Stromrechnung ausweisen muss. Ein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Stromkunde und Netzbetreiber entsteht dadurch nicht.
Gelten die neuen Regeln für steuerbare Verbraucher auch für ältere Anlagen?
Die neue Festlegung im § 14a EnWG gilt nur für steuerbare Verbraucher, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden. Für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ändert sich erst einmal nichts. Diese Möglichkeiten haben die Besitzer, um trotzdem von den neuen Vergünstigungen zu profitieren:
Geräte mit einem separaten unterbrechbaren Zähler
Für Besitzer älterer Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher, die bereits nach dem „alten“ § 14a EnWG als unterbrechbare Anlage mit reduzierten Netzentgelten beim Netzbetreiber angemeldet waren, gilt die bestehende Regelung unverändert bis 31. Dezember 2028 weiter. Bis zu diesem Stichtag dürfen die Netzbetreiber weiterhin eine sogenannte „statische Steuerung“ vornehmen und die Versorgung großer Stromverbraucher bei erwarteten hohen Lastspitzen komplett unterbrechen. Danach greifen die geänderten Regelungen jedoch auch für diese Geräte automatisch. Die Gerätebesitzer können aber auch jetzt schon freiwillig in die neue Regelung des § 14a EnWG wechseln. Das kann sich im Einzelfall finanziell lohnen.
Nicht unterbrechbare Geräte
Nicht unterbrechbare Anlagen, deren Verbrauch bisher über einen Zähler gemeinsam mit dem Haushaltsstrom gemessen wurde, können ebenfalls freiwillig in das neue System wechseln. Ob die Anlage die technischen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit erfüllt, prüft der Installateur. Falls nicht, bleibt sie dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen und der Betreiber kann nicht von vergünstigten Netzentgelten profitieren.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: technische Umsetzung
Damit Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher als steuerbare Verbrauchseinrichtungen funktionieren, bedarf es einer Steuerbox im Zählerschrank, auf die der Netzbetreiber zugreifen kann. Sie wird beim Netz- oder Messstellenbetreiber beauftragt, ist derzeit aber noch nicht am Markt verfügbar. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) rechnet ohnehin damit, dass die Verteilnetzbetreiber die neue Steuerungstechnik erst einbauen, wenn akuter Bedarf besteht, „dimmend“ einzugreifen. Und das hänge wiederum von der Intensität des Hochlaufs von Wärmepumpen und Wallboxen ab, aber auch vom Fortschritt des Netzausbaus. Profitieren können die Besitzer angemeldeter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen jedoch schon jetzt von den vergünstigten Netzentgelten des §14 a EnWG!