Sie wollen sich über die Grund- oder Ersatzversorgung informieren? Oder wissen, in welchen Orten Erenja Grundversorger ist? Wir haben alles wichtige an einer Stelle für Sie gesammelt.
Mit Erenja Erdgas entscheiden Sie sich für eine zuverlässige und komfortable Energiequelle, die perfekt auf Haushalte mit einem Erdgasverbrauch bis zu 50.000 kWh abgestimmt ist – ideal für die tägliche Nutzung wie Kochen, Heizen und die Warmwasserbereitung. Mit Erenja Erdgas haben Sie die Gewissheit, sich für eine flexible, verlässliche und servicestarke Energiequelle entschieden zu haben.
Einfacher Wechsel
Sie bestellen online, den Rest machen wir. Nahtlos, kostenfrei, mit durchgehender Versorgung.
Kompetente Beratung
Wir beraten Sie persönlich und individuell rund um Ihre Energieversorgung.
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Gradtagszahlen (GTZ) sind der „Gradmesser“ für Ihren Energieverbrauch zum Heizen. Die Zahlen ab 2021 haben wir zusammen mit einer ausführlichen Erklärung der GTZ auf einer Sonderseite zusammengetragen.
Gasversorgerwechsel einfach und bequem:
Alles was Sie wissen müssen.
Den Wechsel zu Erenja haben wir für Sie so einfach wie möglich gestaltet. Preis berechnen und Produkt auswählen. Sie werden zu unserem einfachen Formular weitergeleitet, wo Sie Ihre Daten eingeben und den Wechsel beantragen können. Wir kümmern uns um alles Weitere, einschließlich der Kündigung Ihres aktuellen Stromvertrags.
Die Umstellung auf Erdgas von Erenja erfolgt nahtlos, ohne Unterbrechung Ihrer Gasversorgung.
Der Wechsel zu Erdgas von Erenja ist in wenigen Minuten beantragt. Die tatsächliche Umstellung erfolgt innerhalb von vier bis sechs Wochen, abhängig von Ihrer Kündigungsfrist beim aktuellen Anbieter. Wir informieren Sie natürlich über jeden Schritt im Prozess.
Nein, der Wechsel zu Erdgas von Erenja ist für Sie komplett kostenfrei. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren für den Wechselprozess an. Ihr neuer Erdgas-Tarif wird transparent dargestellt, sodass Sie genau wissen, was Sie zahlen
Ja, Sie können Ihren Gasvertrag wechseln, auch wenn Sie noch einen aktiven Vertrag haben. Dabei gibt es jedoch einige wichtige Punkte zu beachten:
Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist: Überprüfen Sie die Laufzeit des aktuellen Vertrags und die Kündigungsfrist. Oftmals sind Gasverträge auf ein Jahr oder länger befristet und müssen mit einer bestimmten Frist gekündigt werden, die üblicherweise zwischen einem und drei Monaten liegt.
Sonderkündigungsrecht: In bestimmten Fällen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, z.B. bei Preiserhöhungen oder einem Umzug. Hierbei kann man Vertrag vorzeitig beenden.
Wechselprozess: Der Wechsel des Gasanbieters ist in der Regel unkompliziert. Der neue Anbieter übernimmt die Kündigung des alten Vertrags und die gesamte Abwicklung.
Störung in der Gasversorgung melden
Sie haben eine Störung in der Gasversorgung bemerkt? Melden Sie das unbedingt und unverzüglich Ihrem Netzbetreiber.
Im Versorgungsgebiet der GELSENWASSER Energienetze GmbH
Die richtige Telefonnummer finden Sie hier mit einem Klick.
Im Notfall oder bei unbekanntem Netzbetreiber
Wenden Sie sich bitte an Polizei (110) oder Feuerwehr in Ihrem Ort.
Verbrauchsabrechnung Gas
Der Gasverbrauch wird im Allgemeinen auf der Endkundenrechnung in der Einheit Kilowattstunden (kWh) abgerechnet. Auf Ihrem heimischen Gaszähler wird der Verbrauch in Kubikmeter (m³) aufgeführt. Doch warum gibt es die unterschiedlichen Einheiten und wie erfolgt die Umrechnung?
Die Qualität von Erdgas, insbesondere der Brennwert, kann stark variieren. Der Brennwert gilt als Qualitätsmerkmal und gibt an, wie viel Leistung beziehungsweise Energie in einem normierten Kubikmeter Erdgas steckt. Die Umrechnung des Kubikmeterverbrauchs in Kilowattstunden erfolgt mit folgender Formel:
Thermische Energie = Gasverbrauch x Brennwert x Zustandszahl
(kwh = m³ x kWh/m³ x Z)
Der Gasverbrauch wird anhand des Deltas „alter Zählerstand” und „neuer Zählerstand” an Ihrem Gaszähler gemessen. Die Menge wird in Kubikmeter (m³) angegeben.
Der Gasverbrauch muss in einen Normzustand umgerechnet werden, was durch Multiplikation mit der Zustandszahl Z erfolgt. Die Zustandszahl gibt das Verhältnis vom Volumen im Betriebszustand zum Volumen im Normzustand an. Zur Berechnung werden Gasdruck und Gastemperatur am jeweiligen Ort zu Normdruck und Normtemperatur ins Verhältnis gesetzt. Die Zustandszahl Z wird kundenspezifisch berechnet und findet sich daher auch auf der Rechnung wieder.
Wie die Zustandszahl Z wird auch der Abrechnungsbrennwert kundenindividuell ermittelt. Der Abrechnungsbrennwert gibt den Energiegehalt (kWh/m³) an, wie viel Energie ein Kubikmeter Gas beim Verbrennungsprozess freisetzt. Dadurch werden die natürlichen Schwankungen des Energiegehalts berücksichtigt.
Dieser Wert gibt Ihren Klimagasverbrauch in Kilowattstunden (kWh) an. Der am Zähler gemessene Erdgasverbrauch (m³) wird durch Multiplikation mit der Zustandszahl Z in ein Normvolumen umgerechnet, was wiederum mit dem Brennwert multipliziert wird.
Umlagen, Abgaben, steuern und Netzentgelte auf Erdgas
Etwa ein Fünftel des Gaspreises setzt sich aus Steuern und Abgaben zusammen. Die Konzessionsabgabe, Energiesteuer und Mehrwertsteuer sind staatlich veranlasst. Umlagen wie die Bilanzierungsumlage oder Gasspeicherumlage werden an den Gasnetzbetreiber gezahlt, um die Energieversorgung zu gewährleisten.
Die Gasspeicherumlage wurde im Oktober 2022 gemäß § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingeführt, um während der Gaspreiskrise die Versorgung für den Winter zu gewährleisten. Sie deckt die evtl. höheren Kosten von zugekauftem Erdgas, um den vorgegebenen Füllstand der deutschen Gasspeicher zu erreichen.
Der Gasverbrauch ist besonders hohen Schwankungen unterworfen, vor allem durch die Heizperiode im Winter. Die Bilanzierungsumlage ist eine Gebühr, die von Netzbetreibern zur Deckung der Kosten für den Ausgleich von Differenzen zwischen prognostizierten und tatsächlichem Erdgasverbrauch erhoben wird. Die Umlage wird jährlich neu festgelegt und variiert je nach Marktbedingungen und Verbrauchsprofil. Sie wird über die Energieversorger an die Endverbraucher weitergegeben. Seit dem 1. Oktober 2023 liegt die Bilanzierungsumlage bei 0 ct/kWh.
Nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) unterliegt der Verbrauch von Erdgas der Steuerpflicht. Die Energiesteuer auf Erdgas wird allen Endverbrauchern auf die Nettoarbeitspreise aufgeschlagen und beträgt zurzeit 0,55 ct/kWh.
Die Konzessionsabgabe ist eine Gebühr, die an Kommunen gezahlt wird, um Straßen und Wege für den Betrieb von Erdgasleitungen nutzen zu dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist abhängig von der Einwohnerzahl der Kommune und entsprechend gestaffelt.
Kosten für Emissionszertifikate wurden im Rahmen des Klimapakets mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführt. Dieses Gesetz verpflichtet Energieversorger seit 2021 für das Gas, das sie verbrauchen oder an ihre Kundinnen und Kunden liefern, sogenannte Emissionszertifikate einzukaufen. Der Kaufpreis ist dann am Ende auch ein Teil der Gasrechnung.
Das Ziel ist, CO2-Emissionen zu reduzieren. Denn wenn Gas mehr kostet, sinkt der Verbrauch und führt damit auch zu weniger umweltschädlichen CO2-Emissionen. Das eingenommene Geld wird in Klimaschutzmaßnahmen gesteckt und für Entlastungen genutzt – zum Beispiel bei Stromkosten.
Der neue CO2-Preis betrug ab Januar 2021 zunächst 25 Euro. Danach steigt er schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten.
Nach dieser Einführungsphase sollen die Verschmutzungsrechte per Auktion ersteigert werden. Die Gesamtmenge der Zertifikate für den CO2-Ausstoß wird entsprechend den Klimazielen begrenzt. Der Preis bildet sich dann am Markt durch Angebot und Nachfrage.
CO2-Preis je kWh Erdgas für die Jahre 2021-2026:
Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
CO2-Preis | 25 €/t | 30 €/t | 30 €/t | 45 €/t | 55 €/t | 55 - 65 €/t |
CO2-Preis je kWh Erdgas netto | 0,455 ct/kWh | 0,546* ct/kWh | 0,544* ct/kWh | 0,816 ct/kWh | 0,997 ct/kWh |
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CO2-Preis je kWh Erdgas brutto | 0,54 ct/kWh | 0,65 ct/kWh | 0,65 ct/kWh | 0,97 ct/kWh | 1,19 ct/kWh |
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Die Bundesregierung plant jedoch, die Preise für die nächsten Jahre noch stärker zu erhöhen.
Um Mieter zu entlasten und Vermietern einen Anreiz für Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen zu geben, wurde ab 2023 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) eingeführt. Dabei gibt es eine stufenweise Aufteilung der CO2-Kosten: Je weniger CO2 pro Quadratmeter ausgestoßen wird, desto geringer ist der Anteil, den Vermieter zahlen müssen.
Die Kostenaufteilungspflicht gilt erst für Abrechnungszeiträume, die mit oder ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Das heißt für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, aber erst danach enden, tragen Mieter noch die vollen CO2-Kosten. Ab dann müssen Vermieter in ihren Heizkostenabrechnungen den CO2-Betrag inkl. eigenem Anteil ausweisen. Mieter mit Gasetagenheizung zahlen vorab die gesamte CO2-Abgabe, haben aber einen anteiligen Rückerstattungsanspruch gegenüber ihrem Vermieter. Für die Aufteilung der CO2-Kosten stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Vermietern und Mietern ein CO2-Rechentool zur Verfügung.
Mehr Informationen zum Gesetz und das 10-stufige Modell zur Kostenteilung finden Sie hier.
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