Entlastung bei CO2-Kosten: Faire Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter

Im kommenden Jahr steigt er wieder: der Preis für die Tonne Kohlen­dioxid (CO2), die im Heiz­keller aus­ge­stoßen wird. Seit 2023 gibt es aller­dings eine gerech­tere Auf­teilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter.

Der CO2-Preis auf Heiz­öl und Erd­gas wird schon seit 2021 er­hoben und soll von Jahr zu Jahr stei­gen. 2023 wurde die Er­höhung wegen der Energie­krise aus­gesetzt, doch ab dem 1. Januar 2024 müssen sich Millionen Haus­halte in Deut­schland wieder auf stei­gende Kosten einstellen.

CO2-Steuer: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter? Beide!

Eigentlich sollte der CO2-Preis Gebäude­eigen­tümer*innen An­reize geben, um auf klima­schonende Heiz­systeme umzu­steigen. Doch es gab ein Problem: Wer ver­mietet, konnte die CO2-Kosten vor 2023 einfach komplett weiter­reichen. Es bestand zwar so ein Anreiz für die Miet­parteien, spar­samer zu heizen, aber nicht für Ver­mietende, zu sanieren. Denn der Klima­gewinn von ener­getischen Maß­nahmen wie dem Ein­bau moderner Fenster, der Dämmung der Außen­wände oder der Installation einer neuen Heizung ist deut­lich höher.

Thermografie-Bild zeigt den geringeren Wärmeverlust einer gedämmten Wand

Gesetz bringt beim CO2 Ent­lastung für Mieter

Mit dem „Kohlen­stoff­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetz“ (CO2KostAufG), das seit 1. Januar 2023 in Kraft ist, wurde diese Unge­rechtig­keit korri­giert. Der Name sagt es bereits: Der CO2-Preis wird nun zwischen Vermie­tenden und Miet­parteien aufge­teilt. Ein Zehn-Stufen-Modell soll dabei für mehr Fair­ness und klima­politische Lenkungs­wirkung sorgen:

So funk­tioniert die Auf­teilung zwischen Mieter und Vermieter

Grafische Darstellung der neuen Verteilung zwischen Mieter und Vermieter

Quelle: Bundesregierung

 

Wer ver­mietet, muss sich jetzt an der CO2-Ab­gabe betei­ligen. Außer bei extrem emissions­armen Gebäuden, die weniger als zwölf Kilo­gramm Kohlen­dioxid pro Jahr aus­stoßen. Dort tragen die Be­wohner*innen die wenigen CO2-Kosten allein. Solche Gebäude ent­sprechen mindes­tens dem Standard „Effizienz­haus 55“ – das sind ener­getisch opti­mierte Neu- oder Alt­bauten nach Sanierung.

Die CO2-Kosten für Vermie­tende steigen in Zehner­schritten mit dem CO2-Aus­stoß ihrer Immobilie. Für Wohn­gebäude mit beson­ders hohen Treib­haus­gas­emissionen je Quadrat­meter müssen die Eigen­tümer*innen dann 95 Pro­zent der CO2-Kosten berappen. Je mehr Geld sie dort bereits in CO2-arme Heiz­systeme oder eine gute Wärme­dämmung – sprich in die Vorau­ssetz­ungen für einen sinkende Heiz­energie­verbrauch – gesteckt haben, desto stärker werden die Mieter*innen in die Pflicht ge­nommen, ihren Beitrag durch klima­bewusstes Heizen zu leisten. 

Symbolbild: Minaturhaus mit Schal und Mütze

Wo muss der CO2-Preis gezahlt werden?

Das Zehn-Stufen-Modell gilt für alle Wohn­gebäude, inklu­sive Wohn-, Alten- und Pflege­heime, sowie für Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen sowohl Menschen leben als auch arbeiten. Manch­mal hin­dern Vor­gaben wie Denk­mal- oder Milieu­schutz die Eigent­ümer*innen daran, zu sanieren. Ihr Anteil als Ver­mieter an den CO2-Kosten wird dann halbiert oder ent­fällt ganz. Für reine Gewerbe­immobilien gibt es eine Pauschal­regelung: Miet­parteien und Ver­mietende teilen sich die Kosten jeweils zur Hälfte. 2025 soll auch hier ein Stufen­modell in Kraft treten. Außer­dem müssen seit 2023 auch Fern­wärme­kunden einen antei­ligen CO2-Preis bezahlen, wenn fossile Brenn­stoffe zum Einsatz kommen, um die Wärme zu erzeugen.

Wer ermittelt die CO2-Abgabe?

Das Kohlen­stoff­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetz gilt auto­matisch für alle Miet­verträge über Gebäude, die mit fossilen Brenn­stoffen heizen – und zwar bereits für die Abrechnungs­zeit­räume ab dem 1. Januar 2023. Das bedeutet: Wer ver­mietet, muss sich seit 2023 an den Kosten betei­ligen. Ver­mietende müssen in der Heiz­kosten­abrechnung den CO2-Betrag inklu­sive eigenem Anteil aus­weisen. Machen sie das nicht, dürfen die Mieter*innen den gesamten auf sie ent­fallen­den Heiz­kosten­anteil um drei Pro­zent kürzen. 
Wenn Mieter*innen direkt mit einem Gasver­sorger einen indi­viduellen Liefer­vertrag abge­schlossen haben, müs­sen sie selbst aktiv werden: Sie müssen die CO2-Kosten berechnen sowie die anteilige Höhe ermitteln und dem Ver­mieter schriftlich mit­teilen. Und zwar inner­halb von zwölf Monaten ab dem Zeit­punkt, in dem der Lieferant die Lieferung gegen­über dem Mieter abge­rechnet hat.   

Symbolbild: Paar sitzt auf dem Sofa und schaut gemeinsam auf einen Laptop

Woher weiß ich, wie viel CO2 meine Woh­nung oder mein Haus ver­braucht?

Dazu reicht es, die Rech­nung Ihres Lieferanten, der das Haus oder die Wohnung mit Brenn­stoffen versorgt, zur Hand zu nehmen – zum Bei­spiel Erenja. Als Gas­ver­sorger sind wir ver­pflichtet, alle wichtigen Infor­mationen anzu­geben: den Emissions­faktor, der zum Liefer­zeit­punkt gilt, die Menge des Brenn­stoffs, der geliefert oder zur Wärme­erzeu­gung einge­setzt wurde, den Anteil der CO2-Kosten und die ausge­stoßene Menge CO2.

Symbolbild: Abrechnung liegt mit Taschenrechner und Kugelschreiber neben einem Laptop

CO2-Preis berechnen lassen

Für die Aufteilung der CO2-Kosten stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Vermietern und Mietern ein CO2-Rechentool zur Verfügung.

Was ist noch mal der CO2-Preis?

In unserem Magazinbeitrag erfahren Sie alles zur 2021 eingeführten CO2-Steuer.

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Symbolbild: Frau stapelt auf einem Tisch Euro-Münzen

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