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Ein Warnschild mit der Aufschrift "CO2 Steuer" vor einer Kulisse mit rauchenden Schornsteinen.

Klimaabgabe für CO2: So funktioniert die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter

CO2-Steuer 2026

Jedes Jahr steigt er weiter: der Preis für die Tonne Kohlen­dioxid (CO2), die im Heiz­keller aus­ge­stoßen wird. Seit 2023 gibt es aller­dings eine gerech­tere Auf­teilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter.

Der CO2-Preis auf Heiz­öl und Erd­gas wird schon seit 2021 er­hoben und soll von Jahr zu Jahr stei­gen. 2023 wurde die Er­höhung wegen der Energie­krise aus­gesetzt, doch seit dem 1. Januar 2024 nimmt der CO2-Preis stetig zu und Millionen Haus­halte in Deut­schland müssen sich immer wieder auf stei­gende Kosten einstellen. Auch in 2026 erhöhte sich die CO2-Steuer: von bisher 55 auf bis zu 65 Euro pro Tonne CO2.

Eine Hand hält ein Wärmebild vor einer Baustelle mit Gerüst und Materialien. Temperaturunterschiede zwischen dem bereits gedämmten und noch ungedämmten Bereich sind deutlich sichtbar.

CO2-Steuer: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter? Beide!

Eigentlich sollte der CO2-Preis Gebäude­eigen­tümerinnen und -eigentümer An­reize geben, um auf klima­schonende Heiz­systeme umzu­steigen. Doch es gab ein Problem: Wer ver­mietet, konnte die CO2-Kosten vor 2023 einfach komplett weiter­reichen. Es bestand zwar so ein Anreiz für die Miet­parteien, spar­samer zu heizen, aber nicht für Ver­mietende, zu sanieren. Denn der Klima­gewinn von ener­getischen Maß­nahmen wie dem Ein­bau moderner Fenster, der Dämmung der Außen­wände oder der Installation einer neuen Heizung ist deut­lich höher.

Mit dem „Kohlen­stoff­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetz“ (CO2KostAufG), das seit 1. Januar 2023 in Kraft ist, wurde diese Unge­rechtig­keit korri­giert. Der Name sagt es bereits: Der CO2-Preis wird nun zwischen Vermie­tenden und Miet­parteien aufge­teilt. Ein Zehn-Stufen-Modell soll dabei für mehr Fair­ness und klima­politische Lenkungs­wirkung sorgen.

CO2-Steuer: So funktioniert die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter

Wer ver­mietet, muss sich jetzt an der CO2-Ab­gabe betei­ligen. Außer bei extrem emissions­armen Gebäuden, die weniger als zwölf Kilo­gramm Kohlen­dioxid pro Jahr aus­stoßen. Dort tragen die Be­wohnerinnen und Bewohner die wenigen CO2-Kosten allein. Solche Gebäude ent­sprechen mindes­tens dem Standard „Effizienz­haus 55“ – das sind ener­getisch opti­mierte Neu- oder Alt­bauten nach Sanierung.

Die CO2-Kosten für Vermie­tende steigen in Zehner­schritten mit dem CO2-Aus­stoß ihrer Immobilie. Für Wohn­gebäude mit beson­ders hohen Treib­haus­gas­emissionen je Quadrat­meter müssen die Eigen­tümerinnen und Eigentümer dann 95 Pro­zent der CO2-Kosten berappen. Je mehr Geld sie dort bereits in CO2-arme Heiz­systeme oder eine gute Wärme­dämmung – sprich in die Vorau­ssetz­ungen für einen sinkende Heiz­energie­verbrauch – gesteckt haben, desto stärker werden die Mieterinnen und Mieter in die Pflicht ge­nommen, ihren Beitrag durch klima­bewusstes Heizen zu leisten.

Balkendiagramm zur CO2-Kostenverteilung zwischen Mietern und Vermietern, aufgeteilt nach Emissionsstufen.

Quelle: Bundesregierung

Wo muss der CO2-Preis bezahlt werden?

Das Zehn-Stufen-Modell gilt für alle Wohn­gebäude, inklu­sive Wohn-, Alten- und Pflege­heime, sowie für Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen sowohl Menschen leben als auch arbeiten. Manch­mal hin­dern Vor­gaben wie Denk­mal- oder Milieu­schutz die Eigent­ümerinnen und Eigentümer daran, zu sanieren. Ihr Anteil als Ver­mieter an den CO2-Kosten wird dann halbiert oder ent­fällt ganz. Für reine Gewerbe­immobilien gibt es eine Pauschal­regelung: Miet­parteien und Ver­mietende teilen sich die Kosten jeweils zur Hälfte. In Zukunft soll auch hier ein Stufen­modell in Kraft treten. Außer­dem müssen seit 2023 auch Fern­wärme­kunden einen antei­ligen CO2-Preis bezahlen, wenn fossile Brenn­stoffe zum Einsatz kommen, um die Wärme zu erzeugen.

Ein kleines Holzhaus steht auf einem Tisch, bedeckt mit einer Wollmütze und einem Schal.

Wer ermittelt die CO2-Abgabe?

Das Kohlen­stoff­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetz gilt auto­matisch für alle Miet­verträge über Gebäude, die mit fossilen Brenn­stoffen heizen – und zwar bereits für die Abrechnungs­zeit­räume ab dem 1. Januar 2023. Das bedeutet: Wer ver­mietet, muss sich seit 2023 an den Kosten betei­ligen. Ver­mietende müssen in der Heiz­kosten­abrechnung den CO2-Betrag inklu­sive eigenem Anteil aus­weisen. Machen sie das nicht, dürfen die Mieterinnen und Mieter den gesamten auf sie ent­fallen­den Heiz­kosten­anteil um drei Pro­zent kürzen. 
Wenn Mieterinnen und Mieter direkt mit einem Gasver­sorger einen indi­viduellen Liefer­vertrag abge­schlossen haben, müs­sen sie selbst aktiv werden: Sie müssen die CO2-Kosten berechnen sowie die anteilige Höhe ermitteln und dem Ver­mieter schriftlich mit­teilen. Und zwar inner­halb von zwölf Monaten ab dem Zeit­punkt, in dem der Lieferant die Lieferung gegen­über dem Mieter abge­rechnet hat. 

Laptop, Kugelschreiber und Taschenrechner auf einem Tisch mit Finanzdokumenten im Hintergrund.

Woher weiß ich, wie viel CO2 meine Wohnung oder mein Haus verbraucht?

Dazu reicht es, die Rech­nung Ihres Lieferanten, der das Haus oder die Wohnung mit Brenn­stoffen versorgt, zur Hand zu nehmen – zum Bei­spiel Erenja. Als Gas­ver­sorger sind wir ver­pflichtet, alle wichtigen Infor­mationen anzu­geben: den Emissions­faktor, der zum Liefer­zeit­punkt gilt, die Menge des Brenn­stoffs, der geliefert oder zur Wärme­erzeu­gung einge­setzt wurde, den Anteil der CO2-Kosten und die ausge­stoßene Menge CO2.

Für die Aufteilung der CO2-Kosten stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Vermietern und Mietern ein CO2-Rechentool zur Verfügung.

Eine lächelnde Frau mit Zöpfen sitzt auf einem gelben Sofa und schaut auf ein Tablet. Helle, freundliche Umgebung.

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