Balkonsolar: Stromzähler dürfen rückwärtslaufen
Ab 2024 dürfen Balkonkraftwerke etwas mehr Strom erzeugen: Bis zu einer maximalen Einspeiseleistung von zwei Kilowatt (kW) gilt eine vereinfachte Anmeldung – bislang lag diese Obergrenze schon bei 600 Watt. Die Mini-Anlagen sollen zudem mit einem normalen Schuko-Stecker auskommen. Hierzu muss jedoch noch eine Norm mit den Verbänden erarbeitet werden, so das Bundeswirtschaftsministerium.
Ob im Eigentum oder in der Mietwohnung: Falls auch Sie darüber nachdenken, sich ein Balkonkraftwerk zuzulegen, müssen Sie dafür künftig weniger Papierkram erledigen. Ab dem kommenden Jahr entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber und auch die Eintragung im sogenannten „Marktstammdatenregister“ soll sich auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränken.
Künftig darf die Installation einer Balkon-PV-Anlage auch nicht mehr daran scheitern, dass ein digitaler Zweirichtungszähler, – eine Kombination aus Einspeise- und Bezugszähler –, eingebaut werden muss. Für den Übergang können die Mini-Solaranlagen zunächst über den alten schwarzen Ferraris-Zähler weiterlaufen. Das Rädchen dreht sich dann einfach rückwärts, sobald mehr Sonnenstrom erzeugt wird, als Ihr Haushalt verbraucht. Dadurch sinkt die Stromrechnung und die Anschaffung amortisiert sich schneller.
Solarenergie boomt
Allein im ersten Halbjahr 2023 wurden in Deutschland fast 6.000 Megawatt Photovoltaikleistung installiert – das ist so viel wie jeweils insgesamt in den bisherigen Rekordjahren 2010 bis 2012. Mit dem Solarpaket 1 will der Bund nun das Ausbautempo weiter erhöhen. Jährlich 22 Gigawatt (22.000 MW) PV-Zubau sind das Ziel – denn der Bedarf an erneuerbarem Strom für den Betrieb von Wärmepumpen, für die E-Mobilität und die Industrie wird immer weiter steigen. Große Anlagen auf Gewerbeimmobilien mit mehr als 100 kW sollen deshalb ebenfalls stärker gefördert werden. Später will die Bundesregierung mit dem Solarpaket 2 den Ausbau von nachhaltigen Freiflächenanlagen ankurbeln und zum Beispiel schwimmende PV-Anlagen sowie die „Agri-PV“ fördern, die Landwirtschaft und Solarnutzung kombiniert.
Mehrfamilienhäuser: Auch Mieterstrom geht jetzt einfacher
Solaranlagen unter dem Mieterstrom-Modell sollen ab 2024 auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie etwa Garagen gefördert werden, wenn der Strom ohne Netzdurchleitung unmittelbar in der Nachbarschaft verbraucht wird. Außerdem werden technische Anforderungen beim Mieterstrom gelockert, damit sich mehrere Anlagen in Quartieren künftig einfacher zusammenfassen lassen.
Wer eine Solaranlage in einem Gebäude mit mehreren Miet- oder Eigentumswohnungen oder Gewerbemietern betreibt, dürfte bald ebenfalls weniger Papierkram haben. Dazu soll, ergänzend zum bereits etablierten Mieterstrom-Modell, ein neues vereinfachtes Modell kommen: die „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“. Es entbindet Vermieter und Anlagenbetreiber von vielen bürokratischen Vorgaben etwa bei der Rechnungslegung und Vertragsgestaltung mit den Mietparteien. Zudem können sie den verfügbaren Solarstrom künftig per Gebäudestromnutzungsvertrag direkt an ihre Mieter verkaufen, ohne den Umweg der Einspeisung ins allgemeine Stromnetz. Zusätzlich benötigten Strom beziehen die Bewohner dann von einem Ökostromanbieter ihrer Wahl. Beim Mieterstrom-Modell muss der Vermieter auch den Reststrom beschaffen. Im Gegenzug für manche bürokratische Erleichterung entfällt bei gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung allerdings die staatliche Förderung, der sogenannte Mieterstromzuschlag. Eine Überschusseinspeisung gegen EEG-Förderung ist aber geplant.
Schnell ans Netz
Balkon-Anlagen sind ein Schwerpunkt des Solarpakets, aber auch für Betreiber privater Dachanlagen soll es bald unbürokratischer werden. So wird das bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren künftig auch für Anlagen bis zu einer Peak-Leistung von bis zu 30 kW angewendet, bisher war bei 10,8 kW Schluss.
Seit 2023: Umsatzsteuer für Solaranlagen bei null Prozent
Schon seit 1. Januar 2023 entfällt für die Lieferung und Installation von Solaranlagen die Umsatzsteuer. Dies gilt unbefristet für alle PV-Anlagen mit einer Peak-Leistung bis 30 kWp auf Wohngebäuden oder in ihrer Nähe, etwa auf Carports oder im Garten. Für größere Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sind 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit möglich. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist das Auslieferungsdatum der vollständigen Anlage, nicht das Kaufdatum, hat das Finanzministerium im August 2023 klargestellt. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie Module, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Käufer von Balkonkraftwerken profitieren ebenfalls davon.
Auch viele ältere PV-Anlagen von Einkommensteuer befreit
Weil der Gesetzgeber Anlagen bis 30 kW als „Liebhaberei“ einstuft und von der Einkommenssteuerpflicht befreit hat, können Sie umgekehrt Abschreibungen und Kosten für die Wartung und Instandhaltung nicht mehr steuerlich absetzen. Die Neuregelung gilt seit dem Steuerjahr 2022 rückwirkend für alle Anlagen, auch für den Bestand. Es gibt keine Wahlfreiheit: Sie können also nicht freiwillig Steuern zahlen, um dadurch andere Vorteile zu nutzen. Wurden bisher Verluste, zum Beispiel aufgrund von Sonderabschreibungen, steuerlich bis 2021 berücksichtigt, werden diese jedoch rückwirkend nicht geändert. Für Neuanlagen ab 2022 gibt es diese Option jedoch schon nicht mehr. Erkundigen Sie sich im Zweifel lieber bei Ihrem Steuerberater. Weitere Tipps zum Thema PV und Steuern finden Sie zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
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